Der Umgang mit Informationen gegenüber Dritten
Generell:
Mit dem Beginn einer Behandlung wird sich, günstiger Weise, eine Vertrauensbeziehung zwischen Psychotherapeut und Pat. entwickeln, welche für den Psychotherapeuten eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten über alles Wissen aus der psychotherapeutischen Behandlung beinhaltet. Er gewährleistet gegebenenfalls, dass auch nichtpsychotherapeutische Mitarbeiter einer solchen Schweigepflicht unterliegen.
Ohne Einverständnis des Pat. darf ein Psychotherapeut diese Verschwiegenheit gegenüber Dritten nur unter folgenden Bedingungen aufgeben
ausreichendes Bemühen um die Einverständniserklärung des Pat..
In der Konsequenz seiner professionellen Schweigepflicht gerät der Therapeut in ein unauflösbares moralisches Dilemma.
Es ist absolut sicher, dass ein Aufrechterhalten der Verschwiegenheit zu erheblichem Schaden oder ernsthafter Gefahr führt.
Der Psychotherapeut muss sicher sein, dass nur auf diesem Weg einer solchen Gefahr oder einem solchen Schaden begegnet werden kann.
Sogar mit dem Vorliegen einer schriftlichen Schweigepflichtsentbindung ist der Psychotherapeut nicht verpflichtet seine professionelle Schweigepflicht zu brechen.
Der Psychotherapeut ist verpflichtet, sich auf sein Aussageverweigerungsrecht als Zeuge vor Gericht zu berufen, wenn ihn die Beantwortung bestimmter Fragen in Konflikt mit seiner beruflichen Schweigepflicht bringt.
Der Psychotherapeut kann von seiner Verpflichtung nur entbunden sein, wenn folgende Bedingungen zutreffen.
Für den Fall, dass vom Gericht das Aussageverweigerungsrecht nicht anerkannt wird, ist dem Psychotherapeuten gestattet, alle Fragen über den Pat. in der Verhandlung zu beantworten. Er sollte sich dabei auf die Angaben zu Fakten beschränken, eingeschränkt auf die verlangte Auskunft. Er sollte sich jeder wertenden Einschätzung seines Pat. enthalten.
Dritte werden vom Psychotherapeuten nur nach solchen Einzelheiten befragt, bzw. ihnen Auskunft gegeben, welche für einen angemessenen Verlauf der Behandlung notwendig sind.
Der Psychotherapeut ist auch an seine Verschwiegenheit gebunden, wenn es um Patienten von anderen geht. Das bezieht sich auch auf Personen, welche ebenfalls der Schweigepflicht unterliegen.
Weitere Vorkehrungen über den Umgang und die Weitergabe von Informationen an Dritte:
Der Behandlungsraum muss so beschaffen sein, dass Dritte nichts vom Geschehen während der Behandlung verfolgen können.
Ohne schriftliche und spezifizierte Genehmigung des Pat. darf der Psychotherapeut keine Daten an irgendjemanden herausgeben, der nicht an der Behandlung des Pat. beteiligt ist, außer der Therapeut unterliegt einer gesetzlichen Verpflichtung dazu. Dies gilt auch für Audio-, Video- oder Film-Aufzeichnungen von Therapiesitzungen. Diese Bestimmung bleibt auch nach Beendigung der Behandlung gültig.
Für jeden weiteren nachfolgenden Fall von Information an Dritte muss die Einverständniserklärung erneuert werden, außer der Pat. hat schriftlich sein generelles Einverständnis für alle weiteren Fälle nach der Behandlung gegeben. Dieses Einverständnis kann vom Pat. jederzeit widerrufen werden.
Jede Stellungnahme des Pat. muss vom Therapeuten aufbewahrt werden.
Ausnahmen:
Supervision, Gruppen- und individuelle Beratung:
Auch ohne ausdrückliche Erlaubnis des Pat. hat der Psychotherapeut das Recht, sein Wissen über den Pat., Audio-, Film- oder Video-Aufzeichnungen Dritten (Kollegen) zugänglich zu machen, die ebenfalls der beruflichen Schweigepflicht unterliegen, unter der Bedingung, dass dieser Informationsaustausch Teil kollegialer Einzel- oder Gruppensupervision oder -intervision ist. Der Psychotherapeut ist für die Vertraulichkeit in diesem Kontext verantwortlich.
Beobachtung und Aufzeichnung von Therapie-Sitzungen:
Der Psychotherapeut wird Psychotherapie immer ohne Beobachtung durch Dritte (einschließlich Aufzeichnungen) durchführen, es sei denn eine Einwilligung des Pat. liegt vor.
Dies gilt nicht für solche Personen, welche berufsbedingt an der Durchführung der Behandlung beteiligt sind.
Veröffentlichungen; Vorlesungen; Aus- und Weiterbildung; Forschung:
Es ist nur dann statthaft, über Patientenbehandlungen in Veröffentlichungen, Vorlesungen oder in Fortbildungsveranstaltungen zu informieren, wenn diese vorher so abgeändert wurden, dass eine Identifizierung des/der Patienten nicht mehr möglich ist.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Einverständniserklärung des Patienten nicht erforderlich.
Der Psychotherapeut stellt identifizierende Aussagen für Untersucher (oder Lehrer oder Autoren) nur zur Verfügung nachdem:
Befolgung der oben dargelegten Voraussetzungen und
nach Erhalt einer schriftlichen Erklärung vom Untersucher (oder Lehrer oder Autoren), dass die betreffenden Informationen ausreichend unkenntlich gemacht werden und die Vertraulichkeit gewahrt bleiben wird.
Akten-Managemant und das Recht auf Einsichtnahme durch den Patienten:
Aktenführung des Psychotherapeuten beinhaltet: Der Psychotherapeut sollte Notizen zum Behandlungsverlauf aufbewahren, um Verlauf und Fortschritt der Therapie adäquat sichern und belegen zu können, falls notwendig.
Der Psychotherapeut wird die Führung der Patientenunterlagen so handhaben, dass die Vertraulichkeit ebenso wie die Privatsphäre des Patienten garantiert sind.
Bewahrungsfrist: Die Unterlagen werden so lange wie notwendig aufgehoben, mindestens bis 5 Jahre nach Therapieende.
Der Psychotherapeut wird alle Unterlagen innerhalb eines Jahres nach schriftlicher Aufforderung des Patienten vernichten, außer die Aufbewahrung ist aus nachvollziehbaren Gründen notwendig oder gesetzliche Bestimmungen stehen dem entgegen.
Solange die Unterlagen nicht vernichtet sind, können alle persönlichen Dokumente des Patienten von diesem zurückgefordert werden, außer die Aufbewahrung ist aus nachvollziehbaren Gründen notwendig.
Recht des Patienten auf Einsichtnahme:
Der Patient und/oder sein legitimierter Vertreter hat das Recht, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, soweit sie ihn betreffen. Davon ausgenommen sind Unterlagen, bei denen die Privatsphäre Dritter damit in Konflikt stünde. Ebenso sind Unterlagen davon ausgenommen, welche die persönlichen Aspekte des Psychotherapeutenbetreffen.
Nicht berechtigt zur Einsichtnahme ist der Patient bei vertraulichen Informationen Dritter an den Psychotherapeuten, welche mit Zustimmung des Patienten im Rahmen der Therapie miteinbezogen wurden.
Um sein Recht auf Einsichtnahme wahrzunehmen bedarf es einer schriftliche Anfrage des Patienten an den Psychotherapeuten.
Diese wird zügig bearbeitet. Die Kosten können dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Das Recht auf Einsichtnahme des Patienten ist in Anwesenheit des Psychotherapeuten wahrzunehmen.
Wenn nach Ansicht des Psychotherapeuten eine solche Einsichtnahme für den Patienten nachteilig sein könnte, kann dieser erst nach einer diesbezüglichen Beratung und deren schriftlicher Bestätigung sein Recht geltend machen.
Anfrage und eventuelle schriftliche Bestätigung sind aufzubewahren.
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