(Mit Dank für Zitate an den Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e.V. )
Der „Psycho“-Bereich ist für Patienten, Redakteure, Ärzte und andere Non-Psycho-Professionals ein Buch mit sieben Siegeln. Kaum einer kennt den – beträchtlichen – Unterschied zwischen Psychologe, Psychiater, Psychotherapeut oder Psychoanalytiker. Und noch weniger Nichtfachleute wissen zwischen Kürzeln wie GKV, PKV, KBV oder DPV zu differenzieren. Daher möchten wir Ihnen hier kurz die wichtigsten Begriffe dieses Bereichs erklären.
Analyse: Kurzform für Psychoanalyse, s. dort
Analytiker: Kurzform für Psychoanalytiker, s. dort
Analytische Psychotherapie: s. Psychotherapie, analytische
Antrags- und Gutachterverfahren: Das Antragsverfahren ist Voraussetzung für die Einleitung jeder kassenfinanzierten Psychotherapie. Nach den Vorgesprächen beantragt der Patient – ergänzt durch eine Begründung des Psychotherapeuten – auf entsprechenden Formularen eine Psychotherapie bei seiner Krankenkasse. Bei Beantragung von mehr als 25 Stunden wird zusätzlich das Gutachterverfahren eingeleitet, d.h. ein von der Kasse bestellter Gutachter wird eingeschaltet, der aufgrund eines anonymisierten Berichts des Therapeuten nach Aktenlage über die Indikation der beantragten Psychotherapie entscheidet. Das A. garantiert Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Behandlung und ist zugleich ein qualitäts- und wirtschaftlichkeitssicherndes Instrument, das unnötige Ausgaben verhindert.
AP: Analytische Psychotherapie, s. Psychotherapie, analytische
ÄP: Ärztlicher Psychotherapeut, s. dort.
Ärztlicher Psychotherapeut: Arzt, der eine wissenschaftlich und gleichzeitig GKV-anerkannte Richtlinienpsychotherapie-Ausbildung nachgewiesen hat. ÄP wird auch synonym gebraucht für psychotherapeutisch tätiger Arzt. Beim ÄP handelt des sich entweder um einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder um einen Arzt mit Zusatztitel „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.
Arzt für Psychotherapeutische Medizin/Psychosomatische Medizin: s. Facharzt für Psychotherapeutische Medizin/ Psychosomatische Medizin
Budget: Festgelegtes maximales Honorarvolumen für eine Arztgruppe (z.B. Psychotherapeuten) oder einen einzelnen Arzt oder Psychotherapeuten.
Budgetierung: Festlegung einer Arztgruppe (z.B. Psychotherapeuten) im HVM oder eines einzelnen Arztes oder Psychotherapeuten auf ein maximales Honorarvolumen.
Chronifizierte psychische Störung: Lang anhaltender, dauerhafter Krankheitzustand einer psychischen Störung, der die Aussicht auf Heilung sehr verringert. Durchschnittlich vergehen 7-9 Jahre, bis Patienten mit psychisch bedingten Störungen einen Psychotherapeuten aufsuchen, wobei in vielen Fällen bereits Chronifizierung festgestellt werden muß.
Delegationsverfahren: Verfahren, das bis 1999 Diplom-Psychologen und KJP die Teilnahme an der GKV-Versorgung mit dem Status eines sog. Heilhilfsberufs erlaubte. Die daran teilnehmenden Psychologen und KJP behandelten formal nicht eigenverantwortlich und selbstständig, sondern unter der Verantwortung eines ärztlichen Psychotherapeuten. Das PTG beseitigt ab 1.1.1999 diesen Missstand und schafft die dem Arzt gleichberechtigten Heilberufe des PP und KJP (s. dort).
DGPT: Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie e.V., Dachverband für verschiedene Fachverbände wie:
DPG: Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft. Fachverband, der auf S. Freuds Theorien und ihren Weiterentwicklungen fußt.
DPV: Deutsche Psychoanalytische Vereinigung. Fachverband, der auf S. Freuds Theorien und ihren Weiterentwicklungen fußt. Zweiggesellschaft der International Psychoanalytic Association (IPA).
EBM: Einheitlicher Bewertungsmaßstab. Bemessungsgröße ärztlicher und psychotherapeutischer Leistungen in Punktzahlen. Der E. wird zwischen KBV und Spitzenverbänden der Krankenkassen im Bewertungsausschuß beschlossen. Dieser ist paritätisch mit Ärzten und Kassenvertretern besetzt.
Erkrankung, psychosomatische: Erkrankung mit organischer Beeinträchtigung bzw. somatischem Substrat, bei der bei Auslösung und Aufrechterhaltung psychische Faktoren eine bedeutsame Rolle spielen. Bei der E. ist neben organmedizinischer Behandlung meist auch Psychotherapie indiziert. Psychopharmaka sind in der Regel als Hauptbehandlungsform ungeeignet. Typische Formen sind Ulkus, Gastritis, Asthma, Eßstörungen.
Facharzt für Psychiatrie: Psychiater, s. dort. Vgl. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der F. ohne psychotherapeutische Zusatzausbildung behandelt vorwiegend mit Kurzgesprächen und medikamentös mit Psychopharmaka.
Facharzt für Psychiatrie und Neurologie: Syn: Nervenarzt. Aufgrund seiner i.d.R. somatisch ausgerichteten Ausbildung hat der F. in vielen Fällen keine psychotherapeutische Vorbildung. Ohne psychotherapeutische Zusatzausbildung behandelt er daher überwiegend mit Kurzgesprächen und medikamentös mit Psychopharmaka.
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie: Neue Berufsbezeichnung für Facharzt für Psychiatrie (Psychiater). Der neue F. ist aufgrund seiner in der Weiterbildungsordnung geforderten psychotherapeutische Vorbildung zur Teilnahme an der Richtlinien-Psychotherapie berechtigt (s. dort).
Facharzt für Psychotherapeutische Medizin / Psychosomatische Medizin: Seit 1992 bestehender psychotherapeutischer Facharzt, der langfristig den Zusatztitel „Psychotherapie“ ersetzen wird. Der Facharzt für Psychotherapeutische Medizin und der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie werden zukünftig die Grundlage ambulanter ärztlich-psychotherapeutischer Tätigkeit sein, da bei der Niederlassung ein Facharzttitel verlangt wird.
Fachpsychotherapie: Psychotherapieleistung, die vom Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom ärztlichen Psychotherapeuten mit Zusatztitel, vom Psychologischen Psychotherapeuten oder vom Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht wird.
Funktionelle Störung: s. Störung, funktionelle
GKV: Gesetzliche Krankenversicherung. Krankenversicherungssystem für Pflichtversicherte, bestehend aus Primär- und Ersatzkassen. Vgl. PKV.
Gruppentherapie: Unter G. versteht man psychotherapeutische Behandlungsverfahren mit mehreren Teilnehmern unter Leitung eines Therapeuten (vgl. Selbsthilfegruppe, Selbsterfahrungsgruppe). Als GKV-zugelassene Verfahren gelten verschiedene analytisch begründete und verhaltenstherapeutische Kurzzeit- und Langzeit-Verfahren (vgl. analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie).
Gutachterverfahren: s. Antrags- und Gutachterverfahren
Kassenärztliche Vereinigung: Abkürzung: KV. Regionale Vereinigung der Vertragsärzte und -psychotherapeuten auf Bezirks- oder Landesebene. Alle K. sind rechtlich selbständig. Darüber hinaus sind sie in der KBV zusammengefaßt. In die K. werden die PP und KJP ab 1999 gleichberechtigt integriert (Integrationsmodell). In den Organen der K. und KBV dürfen die PP und KJP allerdings zusammen nur maximal 10% der Vertreter stellen.
Kassenärztliche Bundesvereinigung: Abkürzung KBV. Dachorganisation aller regionalen KVen. Die K. ist Verhandlungspartner der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Politik auf Bundesebene.
KBV: Kassenärztliche Bundesvereinigung, s. dort
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut: (Sozial-)Pädagoge oder Diplom-Psychologe, der für seine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine wissenschaftlich anerkannte, auf Kinder- und Jugendliche spezialisiertePsychotherapieausbildung nachgewiesen hat. Approbation ist ab 1999 Pflicht und gesetzliche Grundlage für die Berufsausübung nach dem PTG. Geschützte Berufsbezeichnung.
KJP: Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, s. dort.
Kurzzeittherapie: Unter K. versteht man GKV-anerkannte Behandlungsverfahren, die beabsichtigen, ein umschriebenes oder fokussierbares psychisches Problem oder Symptom in maximal 25 Stunden aufzulösen oder auch die Indikation für eine Langzeittherapie zu überprüfen. Die K. kann entweder als tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder als Verhaltenstherapie durchgeführt werden (s. dort).
KV: Kassenärztliche Vereinigung, s. dort
Nervenarzt: Syn: Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, s. dort.
Neurose / Neurotische Störungen : N. sind psychogene, überwiegend umweltbedingte (in umfassenderem Sinn) Erkrankungen, welche sich in seelischen und körperlichen Symptomen ausdrücken können und im Zusammenhang stehen mit gestörten Entwicklungs- und Lernprozessen in der Lebensgeschichte. Die Symptomatik erscheint als pathologische Abweichung eher in einem quantitativen Sinn als in einem grundsätzlich qualitativen.Wichtig: Die Patienten sind in der Regel nicht in der Lage allein durch Willensanstrengung oder ‚sich zusammenreißen’ ihre Erlebens- und Verhaltensweisen zu ändern!
s.a. Störung, neurotische
PKV: Private Krankenversicherung. Eine solche Versicherung steht Versicherten ab einer bestimmten Einkommenshöhe offen. Vgl. GKV.
PP:Psychologischer Psychotherapeut, s. dort.
Psychiater: s. Facharzt für Psychiatrie.
Psychoanalyse: Psychoanalytische (auf Freud zurückgehende) Behandlung, deren Setting meist die Liegeposition des Patienten auf der Couch vorsieht. Sie wird mit hoher Wochenstundenfrequenz (3-4 Stunden) durch einen ausgebildeten Psychoanalytiker durchgeführt. Gegenstand der P. ist v.a. die Aufdeckung, Bearbeitung und Bewältigung bisher unbewußter Konflikte, die im Zusammenhang mit der Symptomatik des Patienten stehen, wobei der Therapeut-Patient-Interaktion eine besondere Rolle zugeschrieben wird. Die P. im engeren Sinne („klassische Psychoanalyse“) ist zwar Grundlage weiterer GKV-anerkannter psychoananalytischer Behandlungsformen, sie ist aber selber als dauerhaft 4-stündige Behandlung z.Zt. keine Kassenleistung (vgl. Psychotherapie, analytische und Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte).
Psychoanalytiker: Speziell augebildeter Psychotherapeut. Der P. wendet Psychoanalyse und abgeleitete Verfahren an (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie).
Psychologischer Psychotherapeut: Diplom-Psychologe, der für seine Approbation als Psychotherapeut eine wissenschaftlich anerkannte Psychotherapieausbildung nachgewiesen hat. Diese Ausbildung ist im PsychThG und in der vom BMG herausgegebenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geregelt. Approbation ist ab 1999 Pflicht und gesetzliche Grundlage für die Berufsausübung nach dem PTG, berechtigt aber noch nicht zur Behandlung im Rahmen der GKV. Geschützte Berufsbezeichnung.
Psychopharmakon: Psychopharmarka sind Medikamente zur psychischen Beeinflussung, die vorwiegend vom Hausarzt oder Psychiater verordnet werden. P. sind manchmal auch bei der Behandlung von Neurosen vorübergehend nötig, als Dauerbehandlung aber i.d.R. nur bei schweren psychischen Störungen (Psychosen) sinnvoll. Bei den meisten neurotischen, narzißtischen und psychosomatischen Störungen gehören P. nicht zum Behandlungskonzept.
Psychose: Schwere psychische Störung, bei der neben Psychopharmaka-Behandlung oft auch Psychotherapie sinnvoll ist. Eine ausschließlich psychotherapeutische Behandlung ist selten indiziert.
Psychosomatische Störung: Syn.: Psychosomatose, s. Störung, psychosomatische
Psychosomatose: Syn: Psychosomatische Störung oder Erkrankung, s. Störung, psychosomatische
Psychotherapeut: Kurzbezeichnung für PP, KJP und ÄP, wird allerdings gelegentlich nur für PP und KJP gebraucht. Geschützte Berufsbezeichnung ab 1999 für die drei genannten Gruppen.
Psychotherapeut, ärztlicher: s. Ärztlicher Psychotherapeut
Psychotherapeutengesetz: Ab 1.1.99 gültiges, jahrzehntelang erkämpftes und erwartetes Gesetz, das die neuen Heilberufe des PP und KJP schafft, deren Berufsausübung (berufsrechtlicher Teil) und Kassenzulassung (sozialrechtlicher Teil) regelt und diese beiden Gruppen den Ärzten gleichstellt. Mit Hilfe von Übergangsregelungen sollen nicht nur die ehemaligen Delegationspsychologen, sondern auch möglichst viele der früheren Erstattungspsychologen Approbation und Kassenzulassung erhalten können (s. dort).
Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte: Wissenschaftlich und GKV-anerkanntes Verfahren (Richtlinienverfahren), das aus der Psychoanalyse abgeleitet worden ist und auf der psychoanalytischen Theorie gründet. Gegenstand der P. ist wie in den anderen psychoanalytisch begründeten Verfahren v.a. die Aufdeckung, Bearbeitung und Bewältigung bisher unbewußter Konflikte, die im Zusammenhang mit der Symptomatik des Patienten stehen, wobei auch hier die Therapeut-Patient-Interaktion besonders beachtet wird. Die P. wird mit einer Frequenz von 1-2 Wochenstunden im Sitzen durchgeführt und gilt nach der neuen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PP als eigenständiges Verfahren, für das eine eigene Fachkunde verlangt wird (vgl. Psychoanalyse und Psychotherapie, analytische).
Psychotherapie, analytische: Auf Freud zurückgehendes, von der Psychoanalyse ableitetetes, wissenschaftlich und GKV-anerkanntes Behandlungsverfahren (Richtlinienverfahren). Die P. wird entweder in Liegeposition des Patienten (auf der Couch) oder auch im Sitzen angewandt. Die P. wird durch einen ausgebildeten Psychoanalytiker durchgeführt, im Gegensatz zur klassischen Psychoanalyse allerdings nur mit einer Wochenstundenfrequenz von 2-3 Stunden. Gegenstand der P. ist wie bei der Psychoanalyse v.a. die Aufdeckung, Bearbeitung und Bewältigung bisher unbewußter Konflikte, die im Zusammenhang mit der Symptomatik des Patienten stehen, wobei der Therapeut-Patient-Interaktion eine besondere Rolle zugeschrieben wird (vgl. Psychoanalyse). Die P. kann bis zu maximal 300 Stunden auf Kassenkosten durchgeführt werden.
Psychotherapie-Richtlinien: Richtlinien über die in der GKV zulassenen Psychotherapieverfahren und ihre Umsetzung. Die Richtlinien werden auf Grund der Beschlüsse des Bundesausschusses „Psychotherapie-Richtlinien“ zwischen KBV und gesetzlichen Kassen vereinbart. Der Bundesausschuss ist paritätisch mit Vertretern der Leistungserbringer (zu gleichen Teilen ÄP und PP/KJP) und Vertretern der Spitzenverbände der Krankenkassen besetzt. Derzeit sind nach den P. drei Verfahren (psychoanalytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie) anerkannt als Richtlinienverfahren.
Richtlinienpsychotherapeut: Ärztlicher Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der nicht nur eine wissenschaftlich, sondern auch eine GKV-anerkannte Psychotherapieausbildung entsprechend den Psychotherapie-Richtlinien nachgewiesen hat. Niederlassung und KV-Zulassung ist – im Gegensatz zum Vertragspsychotherapeuten – nicht zwingend. Für PP und KJP ab 1999 Approbation erforderlich.
Richtlinienpsychotherapie: Die R. ist eine nach den Psychotherapie-Richtlinien durchgeführte Psychotherapie in einem der dort festgelegten Behandlungsverfahren (Richtlinienverfahren). Dazu gehören z.Zt. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie in ihren jeweiligen Varianten.
Richtlinienverfahren: s. Richtlinienpsychotherapie
Seelische Krankheit (Störung) : Unter seelischer Krankheit wird verstanden eine krankhafte Störung
des Verhaltens, der Wahrnehmung, des seelischen und z.T. auch körperlichen Befindens und der Körperfunktionen, der Verarbeitung von Erlebnissen und Erfahrungen, der sozialen Beziehungen und der Arbeitsfähigkeit. Es gehört zum Wesen dieser Störungen, dass sie der willentlichen Steuerung durch den Patienten nicht mehr oder nur teilweise zugänglich sind. Krankhafte Störungen können durch seelische oder/und körperliche Faktoren verursacht werden. Symptome können von Patienten sowohl als seelische als auch als körperliche Erscheinungsformen seines Leidens empfunden werden.
Selbsthilfegruppe: Patientengruppe ohne Leitung eines Psychotherapeuten, die sich regelmäßig zu Sitzungen trifft. S. sind normalerweise eingebunden in übergeordnete Gruppenstrukturen oder Organisationen, die den Delegierten der S. erlauben, miteinander und mit Fachleuten in Kontakt zu treten.
Selbsterfahrungsgruppe: Gruppe unter Leitung eines Psychotherapeuten, an der psychisch gesunde Teilnehmer teilnehmen, um sich selber besser kennenzulernen. Daher wird die Teilnahme von den Kassen auch nicht bezahlt.
Störung, narzißtische: Störung des Selbst oder Selbstwerts. Eine der Hauptindikationen für Psychotherapie. Psychopharmaka sind in der Regel ungeeignet. Typische Formen sind Grandiosität, narzißtische Abkapselung, Beziehungsunfähigkeit, Minderwertigkeitsgefühle.
Störung, neurotische: Syn: Neurose, Psychoneurose. Auf unbewußten infantilen Konflikten bzw. frühen Lernprozessen beruhende Fehlanpassung mit Symptomcharakter. Psychische Beeinträchtung von Krankheitswert, bei der in der Regel Psychotherapie indiziert ist. Eine rein pharmarkologische (medikamentöse) Behandlung ist selten angemessen, da sie nicht kausal (ursächlich) wirken kann. Die N. ist die Hauptindikation für Psychotherapie. Typische Formen sind Angstneurosen, Phobien, neurotische Depressionen, Zwangsneurosen.
Störung, psychosomatische: s. Erkrankung, psychosomatische
Störung, funktionelle: Krankheit, die sich in körperlichen Funktionsstörungen zeigt, zumeist und v.a. zu Anfang ohne somatisches Substrat, bei der psychische Faktoren bei Auslösung und Aufrechterhaltung kausal beteiligt sind. Daher ist meist statt einer organmedizinischen eine psychotherapeutische Behandlung angemessen und notwendig. Typische Formen sind sexuelle Störungen, Herzneurosen, Magen- und Darmstörungen, Appetitlosigkeit.
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie: s. Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte.
TP: Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, s. Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte
Vertragspsychotherapeut: Ärztlicher Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, der nicht nur eine wissenschaftlich, sondern auch eine GKV-anerkannte Psychotherapieausbildung entsprechend den Psychotherapie-Richtlinien nachgewiesen hat, niedergelassen und KV-zugelassen ist. Für PP und KJP ab 1999 Approbation erforderlich. Im Plural auch gebraucht für den bvvp oder die Landesverbände des bvvp oder deren Mitglieder.
Verhaltenstherapie: Wissenschaftlich und GKV-anerkannte Therapieform (Richtlinienverfahren), die sich an der empirisch-experimentellen Psychologie orientiert. Nach Auffassung der V. ist menschliches Verhalten erlernt und kann wieder verlernt werden. Problematisches Verhalten unterliegt denselben Lernbedingungen wie sog. normales Verhalten. In der V. werden psychische Störungen durch eine Verhaltens-/Problemanalyse beschrieben und erklärt und durch gezielte Interventionen modifiziert. Die V. stellt die Fähigkeit des Menschen zur Selbstregulation in den Mittelpunkt ihrer Bemühungen. Sie verfügt über eine Reihe wirksamer therapeutischer Techniken, die differenziert an den Patienten angepaßt werden. Der Therapeut-Patient-Beziehung wird in der modernen V. eine wichtige Funktion beigemessen.
Verhaltenstherapeut: Auf Verhaltenstherapie spezialisierter Psychotherapeut. Er ist meist Diplom-Psychologe, da Verhaltenstherapie ein v.a. von psychologischen Wissenschaftlern entwickeltes Verfahren ist.
VT: Verhaltenstherapie, s. dort.
Zusatztitel: Ärztliche Zusatzbezeichnung, hier „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“, die nach entsprechender psychotherapeutischer Zusatzausbildung, die in Weiterbildungsordnung und -richtlinien geregelt wird, geführt werden darf.
Zuzahlung: Zusammen mit dem PTG hatte der Gesetzgeber ein Zuzahlungsgesetz (9. SGB V ÄndG) beschlossen, das ab 1999 eine Eigenbeteiligung von DM 10,- pro Therapiesitzung des Patienten ab der 3. Stunde mit Ausnahme von Härtefällen vorsah. Hiermit wäre – als Novum in der gesetzlichen Krankenversicherung – nicht nur erstmals eine ärztliche Leistung zuzahlungspflichtig geworden, sondern auch eine zusätzliche Hürde gegenüber der Psychotherapie aufgebaut worden. Fast alle Psychotherapieverbände hatten sich seinerzeit daher gegen eine Z. ausgesprochen. Die rot-grüne Koalition hat im GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz erfreulicherweise diese Zuzahlungsregelung wieder gestrichen, bevor sie in Kraft trat.