Copyright der Übersetzung aus dem Englischen und der Textauswahl: J.Klauenflügel
Aspekte psychotherapeutischer Haltung
oder
Regeln für Beginn; Vereinbarung; Durchführung und Beendigung von Psychotherapie (Kodex)
Um entgegengebrachtem Vertrauen unserer Patienten zu entsprechen, arbeiten Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen auf dem Boden der gesetzlichen Bestimmungen und der berufsrechtlichen Regelungen mit und unter Achtung folgender therapeutischer Haltung.
Sie erkennen das Recht eines jeden Individuums an, in eigener Verantwortung und nach den eigenen Überzeugungen zu leben, und bemühen sich in ihrer beruflichen Tätigkeit um Sachlichkeit und Objektivität. Die therapeutische Beziehung ist bestimmt von Respekt, Wertschätzung und Verzicht auf persönliche Einflussnahme.
Sie nehmen regelmäßig an Weiterbildungen/Fortbildungen/Qualitätszirkeln/ Supervisionen und anderen qualitätssichernden Maßnahmen teil.
(Die männliche Form der Formulierungen steht der besseren Lesbarkeit wegen für beide Geschlechter)
Willentliche Entscheidung zur Psychotherapie; das Recht des Patienten zur Beendigung der Behandlung:
Es ist nicht erlaubt eine Person dazu zu bringen, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, ohne ihr willentliches und wohlbedachtes Einverständnis dazu.
Information zur Erleichterung der Entscheidung:
Der Psychotherapeut sollte eine klar verständliche Beschreibung seines Behandlungskonzepts zur Verfügung stellen. Diese Beschreibung sollte jegliche Aspekte beinhalten, von denen sinnvoller Weise anzunehmen ist, dass sie die Bereitschaft des Pat. zur Entscheidung für oder gegen eine Psychotherapie beeinflussen könnten.
Der Psychotherapeut sollte sich vor unhaltbaren Versprechungen zu Wirkung und Ergebnis der Behandlung hüten.
Der Psychotherapeut vermeidet herablassende und entwertende Äußerungen über andere Kollegen, bzw. deren Behandlungskonzepte.
Der Psychotherapeut sorgt für die Kenntnis seines Pat. über Möglichkeiten seine Rechte zur Geltung zu bringen.
Recht des Patienten zur Beendigung der Psychotherapie:
Der Psychotherapeut wird das Recht des Pat. achten, die Behandlung jederzeit beenden zu können oder bestimmte Behandlungsmethoden abzulehnen, welche der Psychotherapeut als Teil der Psychotherapie vorschlägt. Der Psychotherapeut wird seinen Pat. über diese Möglichkeiten im Vorhinein aufklären und die jeweilige Bedeutung zum entsprechenden Zeitpunkt in nicht-manipulativer Weise mit ihm erörtern.
Beendigung der Psychotherapie durch den Psychotherapeuten:
Der Psychotherapeut hat nicht das Recht die Behandlung ohne überzeugende Gründe und Begründung zu beenden.
Wenn er sich zur Beendigung der Behandlung entscheidet:
sollte er die Gründe seiner Entscheidung in für den Pat. verständlicher Form darlegen und ihm anbieten ihn zu beraten bezüglich dessen, was er sinnvoller Weise in dieser Situation am besten tun könne, und/oder
anbieten bei einer adäquaten Weitervermittlung beratend zu helfen
Ausschließlichkeit:
Der Psychotherapeut respektiert das Recht des Patienten auf Einholung einer Zweitmeinung.
Private Beziehungen zwischen Therapeut und Patient sind unbedingt zu vermeiden. Während der Behandlung sollte der Psychotherapeut zu seinen Patienten eine ausschließlich therapeutische Beziehung eingehen.
Verbot der Annahme von Geschenken:
Im Verlauf der Psychotherapie wird der Psychotherapeut vom Pat. keinerlei Geschenke von mehr als relativ kleinem Geldwert annehmen. Noch ist ihm erlaubt mit dem Patienten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, welche ihm unzulässige oder unangemessene Vorteile bringen könnten.
Die Psychotherapie ist für den Psychotherapeuten nicht der Ort, über eigene Probleme, Phantasien und Wünsche zu sprechen, Patienten in eigene Angelegenheiten zu verwickeln oder in Form von Tauschvereinbarungen therapeutische Arbeit gegen Arbeitsleistungen des Patienten zu treffen.
Auch das Aussprechen oder Annehmen von privaten Einladungen ist nicht Teil einer Psychotherapie.
Verbot von Handlungen im Sinn sexueller Verführung:
Das Verbot unangemessener Beziehungen beinhaltet das Verbot den Pat. in solcher Weise zu berühren, welche verständlicherweise von Pat. oder Therapeut als sexueller Natur empfunden werden. Das meint besonders die Berührung der Genitalien oder anderer Körperteile, welche normalerweise sexuellen Gefühlen zugeschrieben werden.
Weiterhin ist es dem Psychotherapeuten verboten zu erlauben, oder Patienten dazu zu ermutigen, dass solche Handlungen zwischen dem Pat. und anderen Personen in seiner Gegenwart stattfinden.
Spezielle Rücksichtnahme bei aversiven Interventionen in der Psychotherapie:
Anwendung von körperlicher Gewalt, sprachliche Herabsetzung, Beleidigung, Beschimpfung, Drohung und Erpressung sind keine Bestandteile von Psychotherapie (ausgenommen: Rollenspielübungen).
Das Auslösen negativer Erfahrungen für den Pat. sollte nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
Das Therapieziel kann nicht in für den Pat. weniger belastender Weise erreicht werden.
Nach bestem Wissen und Gewissen des Therapeuten ist sichergestellt, dass der Pat. keine bleibenden Schäden davonträgt.
Der Therapeut hat Maßnahmen ergriffen, welche sicherstellen, dass vernünftigerweise vorhersehbare unerwünschte Folgen aufgehoben oder neutralisiert werden können, welche auch nach längerer Zeit auftreten können.
Das Einverständnis des Pat. ist in klarer Form einer eindeutigen, wohlüberlegten Willensäußerung, evtl. schriftlicher Einverständniserklärung.
Die Anwendung solcher Methoden ist Gegenstand regelmäßiger kollegialer Konsultationen.